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Sars-Cov-2: Auffrischungsabfrage nur für neue Mitarbeiter in Bayern

Sars-Cov-2: Auffrischungsabfrage nur für neue Mitarbeiter in Bayern

In Deutschland gilt derzeit für alle Personen, die in der medizinischen Versorgung tätig sind, eine sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht. Das bedeutet, dass Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen und Pflegeheime als Arbeitgeber dafür sorgen müssen, dass das Personal mit in der EU anerkannten Impfstoffen gegen Corona geimpft ist. Ab Oktober gelten zudem noch strengere Regeln für den Nachweis der Immunität.

Die gesamte Vorschrift läuft jedoch Ende des Jahres aus, und bisher gibt es keine Regelung für die Zeit danach. Das Thema ist sehr umstritten. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft spricht sich gegen eine Verlängerung aus, da sie diese inzwischen für nicht mehr notwendig hält. Da Deutschland föderalistisch organisiert ist, haben die einzelnen Bundesländer bis zu einem gewissen Grad die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wie sie vorgehen wollen.

Bayern geht nun seinen eigenen Weg. Die verschärften Anforderungen an den Nachweis der Immunität sollen ab Oktober nur noch für neu eingestellte Arbeitnehmer gelten. Für alle anderen bleibt es bei den bisherigen Regelungen.

Das bedeutet, dass der Impfstatus nur dann überprüft werden muss, wenn man ab Oktober eine neue Stelle als Krankenschwester in Bayern antritt. Ab Oktober gelten Personen erst nach der dritten Corona-Impfung (in Deutschland wird die dritte Impfung als Auffrischungsimpfung bezeichnet) oder mit zwei nachgewiesenen Impfungen plus Nachweis der Auffrischung als vollständig geimpft.

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