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Das Einwanderungsgesetz für Deutschland: Neuerungen ab März 2024 zur Beschäftigung und Berufsanerkennung

Das Einwanderungsgesetz für Deutschland: Neuerungen ab März 2024 zur Beschäftigung und Berufsanerkennung

Mit dem neuen Einwanderungsgesetz kommt es für Fachkräfte mit Berufsausbildung und für Menschen mit praktischen Kenntnissen aus ihrem Beruf zu einigen Erleichterungen bei der Einwanderung nach Deutschland. Hier geht es um die Gesetze, die ab März 2024 gelten.

Aufenthalt zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation

Mehr Möglichkeiten hat künftig, wer nach Deutschland kommt, um durch die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Vorbereitungskurs mit anschließender Kenntnisprüfung) zur Berufsanerkennung zu gelangen.

War die Aufenthaltserlaubnis (§16 d Abs. 1 AufenthG) hierfür bislang auf maximal 18 Monate beschränkt, wird bei einer Ersterteilung das Visum künftig für 24 Monate ausgestellt. Eine Verlängerung um weitere 12 Monate bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren ist möglich. Das bringt für Fachkräfte und deren Arbeitgeber zeitlich mehr Flexibilität.

Auch gut: wer die Kraft und Zeit hat, nebenher noch einen anderen Job zu machen, darf pro Woche zusätzlich 20 statt bislang 10 Stunden arbeiten.

Beschäftigung von Fachkräften und Arbeitskräften

Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für Pflegehilfskräfte aus Drittstaaten

Neu ist, dass alle Personen aus Drittstaaten mit einer Pflegeausbildung unterhalb der dreijährigen geregelten Fachkräfteausbildung im Gesundheits- und Pflegebereich beschäftigt werden können. Voraussetzung ist, dass diese Personen eine ausländische Pflegequalifikation, die in Deutschland anerkannt wurde, nachweisen können. Maßstab ist also auch hier der deutschen Referenzberuf der Pflegehilfskraft. Zu beachten ist hierbei, dass die Ausbildung und der Berufsabschluss von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgestaltet ist. Es kommt bei der Anerkennung des eigenen Berufsabschlusses als Pflegehilfskraft gegenüber deutschen Behörden also maßgeblich darauf an, wo man arbeiten möchte bzw. wird.

Sonderregelung für Personen mit Berufserfahrung

Künftig gilt als Anforderung für ein Arbeitsvisum für alle nicht-reglementierten Berufe (das sind fast alle Ausbildungsberufe, nicht dazu gehören viele medizinische, pflegerisch-therapeutische Berufe) in allen Branchen:

  • Man benötigt einen anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss im eigenen Land,
  • Wenn es sich um einen Berufsabschluss handelt, ist eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erforderlich.
  • Zudem sind mindestens zwei Jahre Erfahrung im angestrebten Beruf vorausgesetzt. Die formale Anerkennung des Abschlusses in Deutschland ist nicht erforderlich.

Für IT-Spezialist:innen wird der Arbeitsmarktzugang zusätzlich erleichtert:

Die notwendige einschlägige Berufserfahrung wird auf zwei Jahre reduziert (vorher drei Jahre). Ein Berufs- oder Hochschulabschluss ist weiterhin nicht erforderlich. Sprachkenntnisse müssen für das Visum selbst nicht mehr nachgewiesen werden. Der Arbeitgeber maßgeblich fest, wie viel Deutsch erforderlich ist und ob beispielsweise auch Englisch für den Job ausreicht.

Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte aus dem Ausland

Ausländische Fachkräfte, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a, § 18b, § 18d oder §18g AufenthG besitzen und weder eine inländische Berufsausbildung noch ein Studium in Deutschland absolviert haben, erhalten bereits nach drei Jahren (vorher vier Jahre) die Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Darüber hinaus erhalten Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU noch schneller eine Niederlassungserlaubnis: Nach 27 Monaten in Beschäftigung mit einer Blauen Karte EU ist ihre Erteilung möglich, bei ausreichenden Deutschkenntnissen (Niveau B1 GER) sind es sogar 21 Monate.

Erleichterungen beim Familiennachzug zu Fachkräften

Wenn Ehegattinnen oder Ehegatten oder minderjährige Kinder zu bestimmten Fachkräften nach Deutschland ziehen, wird künftig auf den Nachweis ausreichenden Wohnraums verzichtet. Zudem können solche Fachkräfte auch ihre Eltern und – wenn die Ehegattin oder der Ehegatte auch dauerhaft im Bundesgebiet ansässig sind – Schwiegereltern zu sich holen, wenn sie ihre Aufenthaltserlaubnis erstmals am oder nach dem 1. März 2024 erhalten.

Berufsausbildung in Deutschland

Jobsuche im Anschluss an eine Ausbildung in den Gesundheits- und Pflegeberufen

Pflegeassistent:innen und Pflegehelfer:innen aus Drittstaaten, die ihre Ausbildung in Deutschland absolviert haben, können künftig nach abgeschlossener Ausbildung einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche beantragen. Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu zwölf Monate erteilt und kann um bis zu sechs Monate verlängert werden. Dafür muss man nachweisen, dass der eigene Lebensunterhalt gesichert ist.

Beschäftigung Auszubildender: Erweiterte Aufenthaltsmöglichkeiten zur Ausbildungsplatzsuche

Kurz: die Altersgrenze für potenzielle Bewerber:innen wird von 25 auf 35 Jahre angehoben, die Anforderungen an deutsche Sprachkenntnisse werden auf Niveau B1 (GER) abgesenkt. Die bisherige Höchstaufenthaltsdauer von sechs Monaten wird auf neun Monate erhöht. Darüber hinaus können Personen mit diesem Aufenthaltstitel eine Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden in der Woche sowie Probebeschäftigungen von bis zu zwei Wochen ausüben.

Bei Antragstellung muss aber nach wie vor nachgewiesen werden, dass der Lebensunterhalt für die Dauer des Aufenthaltes gesichert ist (beispielsweise mittels eines Sperrkontos).

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