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Das Einwanderungsgesetz für Deutschland: Erste Neuerungen in Kraft

Das Einwanderungsgesetz für Deutschland: Erste Neuerungen in Kraft

Mit dem neuen Einwanderungsgesetz kommt es für Fachkräfte mit Berufsausbildung und für Menschen mit praktischen Kenntnissen aus ihrem Beruf zu einigen Erleichterungen bei der Einwanderung nach Deutschland.

Das neue Gesetz besteht aus mehreren Teilen für verschiedene Zielgruppen, die schrittweise eingeführt werden. Die ersten Regelungen sind nun im November 2023 in Kraft getreten. Weitere Regelungen bzw. Neuerungen folgen sukzessive im Laufe des kommenden Jahres.

Blaue Karte (BlueCard)

Hier geht es um Fachkräfte mit Hochschulabschluss. Bereits bestehende Regelungen werden fortgeführt und teilweise erweitert. Zudem wird es möglich sein, mit einer neuen Chancenkarte nach einem Arbeitsplatz zu suchen.

Niedrigere Gehaltsgrenzen

Die Gehaltsschwellen für die Blaue Karte EU in Regel- und Engpassberufen werden deutlich abgesenkt. Künftig gilt ein Mindestgehalt von 45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (im Jahr 2023: 39.682,80 Euro) für die Engpassberufe und Berufsanfängerinnen und -anfänger, sowie 50 % (im Jahr 2023: rund 43.800 Euro) für alle anderen Berufe.

Größere Zielgruppe

Künftig können auch Berufseinsteiger, d.h. Personen, die innerhalb der letzten drei Jahre einen Hochschulabschluss erworben haben, eine Blaue Karte EU erhalten. Dies gilt sowohl für Engpass- als auch Regelberufe und nur dann, wenn das erforderliche Mindestgehalt (siehe oben) gegeben ist.

Neuregelung für IT-Spezialist:innen

Künftig benötigen IT-ler für eine Blaue Karte nicht mehr zwingend einen Hochschulabschluss, müssen aber mindestens drei Jahre vergleichbare Berufserfahrung nachweisen. Dann gilt die niedrigere Gehaltsschwelle für Engpassberufe (siehe oben).

Mehr Engpassberufe

Die Liste der Engpassberufe für die Blaue Karte EU wird deutlich erweitert. Zusätzlich zu den bisherigen Engpassberufen (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und Humanmedizin) können künftig auch Fachkräfte in folgenden Berufsgruppen eine Blaue Karte EU erhalten, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Führungskräfte in der Produktion bei der Herstellung von Waren, im Bergbau und im Bau sowie in der Logistik
  • Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie
  • Führungskräfte in der Erbringung von speziellen Dienstleistungen, wie zum Beispiel in der Kinderbetreuung oder im Gesundheitswesen
  • Tierärztinnen und Tierärzte
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte
  • Apothekerinnen und Apotheker
  • Akademische und vergleichbare Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte
  • Lehr- und Erziehungskräfte im schulischen und außerschulischen Bereich

Dann gilt für alle auch hier die niedrigere Gehaltsschwelle für Engpassberufe (45,3% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze; im Jahr 2023: 39.682,80 Euro).

Erleichterter Familiennachzug

Bei Blue-Card-Inhaber:innen, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat mit ihrer Familie gelebt haben, wird der Familiennachzug privilegiert geregelt. Verkürzt: die Einreise wird ermöglicht ohne zuvor ein Visumverfahren zu durchlaufen. Auch fallen die üblichen Anforderungen an Wohnraum und Lebensunterhaltssicherung weg.

Anspruch für Fachkräfte und Verzicht auf die Verbindung zwischen Qualifikation und Beschäftigung

Für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG) und Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG) gibt es ab November 2023 wesentliche Änderungen:

  • Man hat nun einen expliziten Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Es gibt keine Beschränkung mehr, dass man nur aufgrund der mit dem Berufsabschluss vermittelten Befähigung arbeiten darf. Wenn man also eine qualifizierte Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss vorweisen kann, ist man bei der Jobsuche nicht auf Beschäftigungen beschränkt, die in Verbindung mit dieser Ausbildung stehen. Ausnahmen gibt es für reglementierte Berufe (z.B. Pflegekräfte, Ärzte, Physiotherapeut:innen).

Beschäftigung von Berufskraftfahrern

Für diese Zielgruppe wird grundsätzlich nicht mehr von der Bundesagentur für Arbeit geprüft, ob die erforderliche EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis und die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation vorhanden sind. Zudem wird die Vorrangprüfung gestrichen und es sind keine Sprachkenntnisse mehr vorausgesetzt.

Über weitere Neuerungen informieren wir Sie schrittweise in den kommenden Wochen.

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